§ 13 LDHG 1978 Vertreter und Vertreterinnen (Stellvertreter und Stellvertreterinnen) der Landeslehrer und Landeslehrerinnen

LDHG 1978 - Wiener Landeslehrer und Landeslehrerinnen-Diensthoheitsgesetz 1978

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

 (1) Die Vertreter und Vertreterinnen der Landeslehrer und Landeslehrerinnen an allgemeinbildenden Pflichtschulen in den für sie zuständigen Senaten der Leistungsfeststellungskommission und der Disziplinarkommission werden vom Zentralausschuss der Landeslehrer und Landeslehrerinnen an allgemeinbildenden Pflichtschulen über Vorschlag der in ihm vertretenen Wählergruppen (Fraktionen) nominiert. Jede Fraktion hat das Recht für jede Kommission so viele Vertreter bzw. Vertreterinnen vorzuschlagen, als es dem Verhältnis der bei der letzten Personalvertretungswahl für die Wahl des Zentralausschusses auf sie entfallenden gültigen Stimmen zur Gesamtzahl aller gültigen Stimmen entspricht. Die Berechnung der Anzahl der von den Wählergruppen (Fraktionen) vorzuschlagenden Vertreter und Vertreterinnen hat nach dem System von d'Hondt unter sinngemäßer Anwendung des § 87 Abs. 6 bis 8 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996, LGBl. für Wien Nr. 16, zu erfolgen, wobei das Vorschlagsrecht in der Reihenfolge der Größe der nach diesem System relevanten Zahlen von den Wählergruppen (Fraktionen) wahrzunehmen ist. Die Mitteilung des Vorschlages an den Zentralausschuss ist vom Fraktionsführer oder von der Fraktionsführerin im Zentralausschuss zu erstatten.

(2) Die Senate gemäß Abs. 1 sind für folgende nach der Art der tatsächlichen Verwendung gegliederte Gruppen einzurichten:

1.

Leiter und Leiterinnen von Volksschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen,

2.

Lehrer und Lehrerinnen an Neuen Mittelschulen und Hauptschulen, ausgenommen die unter Z 6 und 7 genannten Lehrer und Lehrerinnen,

3.

Lehrer und Lehrerinnen an Polytechnischen Schulen, ausgenommen die unter Z 6 und 7 genannten Lehrer und Lehrerinnen,

4.

Lehrer und Lehrerinnen an Sonderschulen, ausgenommen die unter Z 6 und 7 genannten Lehrer und Lehrerinnen,

5.

Lehrer und Lehrerinnen an Volksschulen, ausgenommen die unter Z 6 und 7 genannten Lehrer und Lehrerinnen,

6.

Lehrer und Lehrerinnen für Werkerziehung an Volksschulen sowie Lehrer und Lehrerinnen für Werkerziehung und Hauswirtschaft an Neuen Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen,

7.

Lehrer und Lehrerinnen für den Religionsunterricht.

(3) Die Vertreter und Vertreterinnen der Landeslehrer und Landeslehrerinnen an berufsbildenden Pflichtschulen (Berufsschulen) in den für sie zuständigen Senaten der Leistungsfeststellungskommission und der Disziplinarkommission werden vom Zentralausschuss der Landeslehrer und Landeslehrerinnen an berufsbildenden Pflichtschulen über Vorschlag der in ihm vertretenen Wählergruppen (Fraktionen) nach den in Abs. 1 festgelegten Grundsätzen nominiert. Die Senate sind für folgende nach der Art der tatsächlichen Verwendung gegliederte Gruppen einzurichten:

1.

Leiter und Leiterinnen von Berufsschulen sowie Stellvertreter und Stellvertreterinnen der Leiter und Leiterinnen von Berufsschulen,

2.

Lehrer und Lehrerinnen an Berufsschulen, ausgenommen die unter Z 3 genannten Lehrer und Lehrerinnen,

3.

Lehrer und Lehrerinnen für den Religionsunterricht.

(4) Die Vertreter und Vertreterinnen der Landeslehrer und Landeslehrerinnen an den mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten allgemeinbildenden privaten konfessionellen Pflichtschulen (§ 19 Abs. 1 lit. b des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962) in dem für sie zuständigen Senat der Leistungsfeststellungskommission und der Disziplinarkommission werden vom Zentralausschuss der Landeslehrer und Landeslehrerinnen an allgemeinbildenden Pflichtschulen über Vorschlag der in ihm vertretenen Wählergruppen (Fraktionen) nach den in Abs. 1 festgelegten Grundsätzen nominiert.

(5) Für jede der in Abs. 2 bis 4 angeführten Gruppen ist in den in § 4 und § 9 Abs. 1 lit. b genannten Kommissionen pro Bildungsregion je ein Senat einzurichten, wobei für die Leistungsfeststellungskommission zwei Vertreter oder Vertreterinnen und für die Disziplinarkommission ein Vertreter oder eine Vertreterin aus dem Kreis der vorgeschlagenen Personen (Abs. 1, 3 und 4) zu nominieren sind. Die Zugehörigkeit der Landeslehrer und Landeslehrerinnen zu einer Bildungsregion richtet sich nach ihrer überwiegenden tatsächlichen Verwendung in der Kalenderwoche der Nominierung; ist eine solche überwiegende Verwendung nicht bestimmbar, ist die letzte frühere tatsächliche Verwendung maßgebend. Bei der Nominierung ist auf § 5 Abs. 3 Bedacht zu nehmen.

(6) Für jeden nominierten Vertreter und jede nominierte Vertreterin sind vom jeweils zuständigen Zentralausschuss für die Leistungsfeststellungskommission und für die Disziplinarkommission je drei Stellvertreter oder Stellvertreterinnen unter Bekanntgabe ihrer Reihung zu nominieren. Das Vorschlagsrecht für die Stellvertreter oder Stellvertreterinnen sowie für deren Reihung kommt der Wählergruppe (Fraktion) zu, die den Vorschlag für den zu vertretenden Vertreter oder die zu vertretende Vertreterin der Landeslehrer und Landeslehrerinnen erstattet hat.

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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