§ 8 LDHG 1978

LDHG 1978 - Wiener Landeslehrer und Landeslehrerinnen-Diensthoheitsgesetz 1978

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Mitgliedschaft in der Leistungsfeststellungskommission ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß, während der Zeit der Suspendierung, der Außerdienststellung, der Erteilung eines Urlaubes und der Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes.

(2) Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf der Funktionsperiode, mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit der Abberufung aus der Funktion, kraft der sie besteht, und mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand.

(3) Die Mitgliedschaft stellt eine Dienstpflicht dar. Die Mitglieder sind in Ausübung ihres Amtes, das sie gewissenhaft und unparteilich zu führen haben, zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(4) Die Senate fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist unzulässig. Der oder die Vorsitzende gibt seine oder ihre Stimme zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit gilt jene Anschauung als beschlossen, welcher der oder die Vorsitzende beitritt.

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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