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(1) Disziplinarbehörden sind
a) |
| |||||||||
b) | die Disziplinarkommission |
(2) Zuständig sind
1. |
| |||||||||
a) | für Maßnahmen gemäß § 78 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, | |||||||||
b) | zur vorläufigen Suspendierung, | |||||||||
c) | zur Erlassung von Disziplinarverfügungen, | |||||||||
d) | zur Durchführung notwendiger Ermittlungen im Auftrag der Disziplinarkommission, | |||||||||
e) | zum Vollzug von Disziplinarstrafen; | |||||||||
1. | die Disziplinarkommission | |||||||||
zur Einleitung des Disziplinarverfahrens und dessen Durchführung. |
(1) Disziplinarbehörden sind
a) |
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b) | die Disziplinarkommission |
(2) Zuständig sind
1. |
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a) | für Maßnahmen gemäß § 78 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, | |||||||||
b) | zur vorläufigen Suspendierung, | |||||||||
c) | zur Erlassung von Disziplinarverfügungen, | |||||||||
d) | zur Durchführung notwendiger Ermittlungen im Auftrag der Disziplinarkommission, | |||||||||
e) | zum Vollzug von Disziplinarstrafen; | |||||||||
1. | die Disziplinarkommission | |||||||||
zur Einleitung des Disziplinarverfahrens und dessen Durchführung. |