§ 9 LDHG 1978 Disziplinarbehörden

Wiener Landeslehrer und Landeslehrerinnen-Diensthoheitsgesetz 1978

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Disziplinarbehörden sind

a)

der Stadtschulratdie Bildungsdirektion für Wien als Dienstbehörde und

b)

die Disziplinarkommission beim Stadtschulratbei der Bildungsdirektion für Wien.

(2) Zuständig sind

1.

der Stadtschulratdie Bildungsdirektion für Wien

a)

für Maßnahmen gemäß § 78 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes,

b)

zur vorläufigen Suspendierung,

c)

zur Erlassung von Disziplinarverfügungen,

d)

zur Durchführung notwendiger Ermittlungen im Auftrag der Disziplinarkommission,

e)

zum Vollzug von Disziplinarstrafen;

1.

die Disziplinarkommission

zur Einleitung des Disziplinarverfahrens und dessen Durchführung.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2018

(1) Disziplinarbehörden sind

a)

der Stadtschulratdie Bildungsdirektion für Wien als Dienstbehörde und

b)

die Disziplinarkommission beim Stadtschulratbei der Bildungsdirektion für Wien.

(2) Zuständig sind

1.

der Stadtschulratdie Bildungsdirektion für Wien

a)

für Maßnahmen gemäß § 78 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes,

b)

zur vorläufigen Suspendierung,

c)

zur Erlassung von Disziplinarverfügungen,

d)

zur Durchführung notwendiger Ermittlungen im Auftrag der Disziplinarkommission,

e)

zum Vollzug von Disziplinarstrafen;

1.

die Disziplinarkommission

zur Einleitung des Disziplinarverfahrens und dessen Durchführung.

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