Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Für die Zugehörigkeit zu einer im § 13 Abs. 2 bis 4 angeführten Gruppe ist die überwiegende tatsächliche Verwendung des Landeslehrers oder der Landeslehrerin in dem Schuljahr maßgebend, auf das sich die Leistungsfeststellung bezieht.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 7 LDHG 1978
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 LDHG 1978 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 7 LDHG 1978