(1) Der Leistungsfeststellungskommission gehören an:
a) | die Schulaufsichtsorgane, | |||||||||
b) | Vertreter oder Vertreterinnen (Stellvertreter oder Stellvertreterinnen) der Landeslehrer und Landeslehrerinnen (§ 13 Abs. 2 bis 4), | |||||||||
c) | die erforderliche Anzahl an rechtskundigen Bediensteten der Bildungsdirektion (Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen). |
(2) Die Leistungsfeststellungskommission verhandelt und entscheidet in Senaten. Jeder Senat besteht aus
a) | dem nach den schulbehördlichen Vorschriften zuständigen Schulaufsichtsorgan als Vorsitzender oder Vorsitzende, | |||||||||
b) | zwei Vertretern oder Vertreterinnen (Stellvertretern oder Stellvertreterinnen) der Landeslehrer und Landeslehrerinnen jener im § 13 Abs. 2, 3 oder 4 angeführten Gruppe, der der Landeslehrer oder die Landeslehrerin angehört, auf den oder auf die sich die Leistungsfeststellung bezieht, | |||||||||
c) | einem rechtskundigen Bediensteten bzw. einer rechtskundigen Bediensteten der Bildungsdirektion. |
(3) Die Vertreter und Vertreterinnen (Stellvertreter und Stellvertreterinnen) der Landeslehrer und Landeslehrerinnen dürfen nicht derselben Schule des Landeslehrers oder der Landeslehrerin angehören, auf den oder auf die sich die Leistungsfeststellung bezieht.
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