§ 2 LDHG 1978

LDHG 1978 - Wiener Landeslehrer und Landeslehrerinnen-Diensthoheitsgesetz 1978

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Der Landesregierung obliegt auf Vorschlag der Bildungsdirektion für Wien die Erstellung des Dienstpostenplanes gemäß Art. IV Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 215/1962.

(1a) entfällt; LGBl. Nr. 63/2018 vom 10.12.2018

(2) Die Landesregierung entscheidet in folgenden Angelegenheiten auf Vorschlag der Bildungsdirektion für Wien:

1.

Ernennungen,

2.

Auszeichnungen und Auszeichnungsanträge,

3.

Verleihung von Schulleiter- und Schulleiterinnenstellen nach dem Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz.

(3) Die Landesregierung ist für die Wahrnehmung der in § 26f Abs. 2 Z 1 lit. b und Z 3 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LDG 1984, BGBl. Nr. 302, genannten Aufgaben zuständig.

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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