§ 5 LDHG 1978

Wiener Landeslehrer und Landeslehrerinnen-Diensthoheitsgesetz 1978

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Der Leistungsfeststellungskommission gehören an:

a)

die Pflichtschulinspektoren und Pflichtschulinspektorinnen für allgemein bildende Pflichtschulen sowie die Berufsschulinspektoren und BerufsschulinspektorinnenSchulaufsichtsorgane,

b)

Vertreter oder Vertreterinnen (Stellvertreter oder Stellvertreterinnen) der Landeslehrer und Landeslehrerinnen (§ 13 Abs. 2 bis 4).,

c)

die erforderliche Anzahl an rechtskundigen Bediensteten der Bildungsdirektion (Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen).

(2) Die Leistungsfeststellungskommission verhandelt und entscheidet in Senaten. Jeder Senat besteht aus

a)

dem nach den schulbehördlichen Vorschriften zuständigen Pflichtschulinspektor für allgemein bildende Pflichtschulen bzw. BerufsschulinspektorSchulaufsichtsorgan als Vorsitzender oder der nach den schulbehördlichen Vorschriften zuständigen Pflichtschulinspektorin für allgemein bildende Pflichtschulen bzw. Berufsschulinspektorin als Vorsitzende,

b)

zwei Vertretern oder Vertreterinnen (Stellvertretern oder Stellvertreterinnen) der Landeslehrer und Landeslehrerinnen jener im § 13 Abs. 2, 3 oder 4 angeführten Gruppe, der der Landeslehrer oder die Landeslehrerin angehört, auf den oder auf die sich die Leistungsfeststellung bezieht.,

c)

einem rechtskundigen Bediensteten bzw. einer rechtskundigen Bediensteten der Bildungsdirektion.

(3) Die Vertreter und Vertreterinnen (Stellvertreter und Stellvertreterinnen) der Landeslehrer und Landeslehrerinnen dürfen nicht derselben Schule des Landeslehrers oder der Landeslehrerin angehören, auf den oder auf die sich die Leistungsfeststellung bezieht.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.08.2014 bis 31.12.2018

(1) Der Leistungsfeststellungskommission gehören an:

a)

die Pflichtschulinspektoren und Pflichtschulinspektorinnen für allgemein bildende Pflichtschulen sowie die Berufsschulinspektoren und BerufsschulinspektorinnenSchulaufsichtsorgane,

b)

Vertreter oder Vertreterinnen (Stellvertreter oder Stellvertreterinnen) der Landeslehrer und Landeslehrerinnen (§ 13 Abs. 2 bis 4).,

c)

die erforderliche Anzahl an rechtskundigen Bediensteten der Bildungsdirektion (Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen).

(2) Die Leistungsfeststellungskommission verhandelt und entscheidet in Senaten. Jeder Senat besteht aus

a)

dem nach den schulbehördlichen Vorschriften zuständigen Pflichtschulinspektor für allgemein bildende Pflichtschulen bzw. BerufsschulinspektorSchulaufsichtsorgan als Vorsitzender oder der nach den schulbehördlichen Vorschriften zuständigen Pflichtschulinspektorin für allgemein bildende Pflichtschulen bzw. Berufsschulinspektorin als Vorsitzende,

b)

zwei Vertretern oder Vertreterinnen (Stellvertretern oder Stellvertreterinnen) der Landeslehrer und Landeslehrerinnen jener im § 13 Abs. 2, 3 oder 4 angeführten Gruppe, der der Landeslehrer oder die Landeslehrerin angehört, auf den oder auf die sich die Leistungsfeststellung bezieht.,

c)

einem rechtskundigen Bediensteten bzw. einer rechtskundigen Bediensteten der Bildungsdirektion.

(3) Die Vertreter und Vertreterinnen (Stellvertreter und Stellvertreterinnen) der Landeslehrer und Landeslehrerinnen dürfen nicht derselben Schule des Landeslehrers oder der Landeslehrerin angehören, auf den oder auf die sich die Leistungsfeststellung bezieht.

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