§ 20 LDHG. 1966

Steiermärkisches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1966

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Zur Vertretung der durch einedie Pflichtwidrigkeit verletzten dienstlichen Interessen ist bei jeder Disziplinarkommission nach den für die Bestellung der Kommissionsmitglieder geltenden Bestimmungen aus dem Kreis der rechtskundigen Beamtinnen/BeamtenBediensteten des Amtes der Landesregierung eine Disziplinaranwältin/ein Disziplinar-anwaltDisziplinaranwalt nebst drei Stellvertreterinnen/StellvertreternStellvertreter zu bestellen.

(2) Die Bestimmungen des § 18 Abs. 2 bis 5 und 11 haben auf die Disziplinaranwältin/den Disziplinaranwalt sinngemäß Anwendung zu finden.

(3) Die Disziplinaranwältin/Der Disziplinaranwalt hat das Recht, gegen Bescheide der Disziplinarkommission gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und gegen dessen Erkenntnisse und Beschlüsse gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1973, LGBl. Nr. 22/1983, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 2/2022

Stand vor dem 05.01.2022

In Kraft vom 01.01.2014 bis 05.01.2022

(1) Zur Vertretung der durch einedie Pflichtwidrigkeit verletzten dienstlichen Interessen ist bei jeder Disziplinarkommission nach den für die Bestellung der Kommissionsmitglieder geltenden Bestimmungen aus dem Kreis der rechtskundigen Beamtinnen/BeamtenBediensteten des Amtes der Landesregierung eine Disziplinaranwältin/ein Disziplinar-anwaltDisziplinaranwalt nebst drei Stellvertreterinnen/StellvertreternStellvertreter zu bestellen.

(2) Die Bestimmungen des § 18 Abs. 2 bis 5 und 11 haben auf die Disziplinaranwältin/den Disziplinaranwalt sinngemäß Anwendung zu finden.

(3) Die Disziplinaranwältin/Der Disziplinaranwalt hat das Recht, gegen Bescheide der Disziplinarkommission gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und gegen dessen Erkenntnisse und Beschlüsse gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1973, LGBl. Nr. 22/1983, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 2/2022

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