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(1) Zur Vertretung der durch einedie Pflichtwidrigkeit verletzten dienstlichen Interessen ist bei jeder Disziplinarkommission nach den für die Bestellung der Kommissionsmitglieder geltenden Bestimmungen aus dem Kreis der rechtskundigen Beamtinnen/BeamtenBediensteten des Amtes der Landesregierung eine Disziplinaranwältin/ein Disziplinar-anwaltDisziplinaranwalt nebst drei Stellvertreterinnen/StellvertreternStellvertreter zu bestellen.
(2) Die Bestimmungen des § 18 Abs. 2 bis 5 und 11 haben auf die Disziplinaranwältin/den Disziplinaranwalt sinngemäß Anwendung zu finden.
(3) Die Disziplinaranwältin/Der Disziplinaranwalt hat das Recht, gegen Bescheide der Disziplinarkommission gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und gegen dessen Erkenntnisse und Beschlüsse gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1973, LGBl. Nr. 22/1983, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 2/2022
(1) Zur Vertretung der durch einedie Pflichtwidrigkeit verletzten dienstlichen Interessen ist bei jeder Disziplinarkommission nach den für die Bestellung der Kommissionsmitglieder geltenden Bestimmungen aus dem Kreis der rechtskundigen Beamtinnen/BeamtenBediensteten des Amtes der Landesregierung eine Disziplinaranwältin/ein Disziplinar-anwaltDisziplinaranwalt nebst drei Stellvertreterinnen/StellvertreternStellvertreter zu bestellen.
(2) Die Bestimmungen des § 18 Abs. 2 bis 5 und 11 haben auf die Disziplinaranwältin/den Disziplinaranwalt sinngemäß Anwendung zu finden.
(3) Die Disziplinaranwältin/Der Disziplinaranwalt hat das Recht, gegen Bescheide der Disziplinarkommission gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und gegen dessen Erkenntnisse und Beschlüsse gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1973, LGBl. Nr. 22/1983, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 2/2022