Aufgrund der Beschwerde und des vorgelegten, angefochtenen Bescheides geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus: Die Beschwerdeführerin steht als Sprachoberlehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Wien. Mit Eingabe vom 19. April 1993 beantragte sie die Gewährung einer außerordentlichen Zulage gemäß § 108 LDG 1984 in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Verwendungsgruppen L2a2 und L2a1. Sie begründete ihren Antrag damit, daß si... mehr lesen...
Index: 64/03 Landeslehrer
Norm: LDG 1984 §108 Abs3;
Rechtssatz: Eine "besondere Härte" iSd § 108 LDG 1984 ist darin, daß ein Landeslehrer gemäß seiner Ernennung und Verwendung "lediglich" die gesetzlich normierten Beträge seiner Verwendungsgruppe L2a1 erhält, und nicht die Bezüge der Verwendungsgruppe L2a2, bezüglich derer er unbestritten nicht die erforderliche Qualifikation aufweist, nicht zu erblicken (vgl Art ... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)64/03 Landeslehrer
Norm: B-VG Art130 Abs2;LDG 1984 §108 Abs2;LDG 1984 §108 Abs3;LDG 1984 Anl Art2 Pkt2 Z2;
Rechtssatz: Durch § 108 Abs2 ("kein Rechtsanspruch"), dh kein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Entscheidung und § 108 Abs 3 LDG 1984 ("..dürfen nur") wird der Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen eingeräumt (Hinweis E 5.3.1976, 811/74, VwSlg 9009 A/1976). ... mehr lesen...