§ 10 LBV

Leistungsbeurteilungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.1997 bis 31.12.9999

Graphische Leistungsfeststellungen

§ 10. Graphische Leistungsfeststellungen in mathematischen, naturwissenschaftlichen und technischentechnisch-fachtheoretischen Unterrichtsgegenständen (einschließlich Konstruktionsübungen) sind wie schriftliche Leistungsfeststellungen, graphische Leistungsfeststellungen in den übrigen Unterrichtsgegenständen sind wie praktische Leistungsfeststellungen zu behandeln. § 8 Abs. 14 ist sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.01.1997

In Kraft vom 01.09.1992 bis 31.01.1997

Graphische Leistungsfeststellungen

§ 10. Graphische Leistungsfeststellungen in mathematischen, naturwissenschaftlichen und technischentechnisch-fachtheoretischen Unterrichtsgegenständen (einschließlich Konstruktionsübungen) sind wie schriftliche Leistungsfeststellungen, graphische Leistungsfeststellungen in den übrigen Unterrichtsgegenständen sind wie praktische Leistungsfeststellungen zu behandeln. § 8 Abs. 14 ist sinngemäß anzuwenden.

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