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Wenn eine monatliche Nebengebührenzulage im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches 7,3 Euro nicht übersteigen würdeübersteigt, gebührt statt der Nebengebührenzulage eine Abfindung. Die Abfindung beträgt das Siebzigfache der sich nach den §§ 73, 76 oder 77 ergebenden und nach § 40 gerundetenmonatlichen Nebengebührenzulage.
Wenn eine monatliche Nebengebührenzulage im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches 7,3 Euro nicht übersteigen würdeübersteigt, gebührt statt der Nebengebührenzulage eine Abfindung. Die Abfindung beträgt das Siebzigfache der sich nach den §§ 73, 76 oder 77 ergebenden und nach § 40 gerundetenmonatlichen Nebengebührenzulage.