§ 78 LBPG 2002 Abfindung von Nebengebührenzulagen

Burgenländisches Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999

Wenn eine monatliche Nebengebührenzulage im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches 7,3 Euro nicht übersteigen würdeübersteigt, gebührt statt der Nebengebührenzulage eine Abfindung. Die Abfindung beträgt das Siebzigfache der sich nach den §§ 73, 76 oder 77 ergebenden und nach § 40 gerundetenmonatlichen Nebengebührenzulage.

Stand vor dem 30.06.2003

In Kraft vom 01.01.2003 bis 30.06.2003

Wenn eine monatliche Nebengebührenzulage im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches 7,3 Euro nicht übersteigen würdeübersteigt, gebührt statt der Nebengebührenzulage eine Abfindung. Die Abfindung beträgt das Siebzigfache der sich nach den §§ 73, 76 oder 77 ergebenden und nach § 40 gerundetenmonatlichen Nebengebührenzulage.

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