§ 104 LBedG 2000

LBedG 2000 - Landesbedienstetengesetz 2000

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
§ 104*)
Verwaltungspraktikum

(1) Das Verwaltungspraktikum soll Personen, die eine abgeschlossene Hochschulbildung aufweisen, die Möglichkeit geben, ihre Berufsvorbildung durch eine praktische Tätigkeit in der Landesverwaltung zu ergänzen.

(2) Die Zulassung zum Verwaltungspraktikum erfolgt durch die unter sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs. 4 und 5 zuständige Behörde. Das Verwaltungspraktikum ist kein Dienstverhältnis, sondern ein Ausbildungsverhältnis. Auf die Zulassung zum Verwaltungspraktikum besteht kein Rechtsanspruch.

(3) Das Verwaltungspraktikum ist auf die Dauer von höchstens zwölf Monaten zu befristen. Beginn und Dauer des Verwaltungspraktikums sind dem Verwaltungspraktikanten bekannt zu geben.

*) Fassung LGBl.Nr. 35/2013, 49/2015

In Kraft seit 01.10.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 104 LBedG 2000


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 104 LBedG 2000 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 104 LBedG 2000


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 104 LBedG 2000


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 104 LBedG 2000 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis LBedG 2000 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 103 LBedG 2000
§ 105 LBedG 2000