(1) Landesbedienstete nach dem Landesbedienstetengesetz 1988, die nicht in Krankenanstalten oder in Einrichtungen, die der Ausbildung von Personal für die Gesundheits- und Krankenpflege dienen, tätig sind, können eine schriftliche Erklärung abgeben, wonach sich ihr Dienstverhältnis nach dem vorliegenden Gesetz und ihr Anspruch auf Dienstbezüge nach dem 4. Abschnitt des ersten Hauptstückes dieses Gesetzes bestimmen soll.
(2) Eine Erklärung nach Abs. 1 wird mit Beginn des folgenden Kalenderjahres wirksam. Sie ist unwiderrufbar. Die Beifügung einer Bedingung ist bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Erklärung unzulässig.
(3) Bei Dienstverhältnissen mit Sonderregelungen ist eine Erklärung nach Abs. 1 nur im Einvernehmen mit dem Dienstgeber zulässig.
*) Fassung LGBl.Nr. 65/2019
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