§ 113 LBedG 2000

Landesbedienstetengesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999

(1) Dieses Gesetz trittLandesbedienstete, soweit in Absderen Kinder nach dem 30. 2 nichts anderes bestimmt wirdJuni 2000, am 1. Jänner 2001 in Kraft.

(2) Für die von § 1 erfassten Bediensteten treten die §§ 3, 64, 108 und 112 Abs. 8 mitjedoch vor dem auf die Kundmachung diesesdes Gesetzes LGBl.Nr. 22/2002 folgenden Tag geboren, an Kindes statt angenommen oder in Kraft.

(3) Verordnungen aufunentgeltliche Pflege genommen wurden, können, wenn sich entweder die Mutter oder der Grundlage dieses Gesetzes können bereits mit demVater am Tag der Kundmachung diesesdes genannten Gesetzes folgenden Tag erlassen werdenin Karenz befinden oder einen Teil der Karenz aufgeschoben haben, treten aber frühestens am 1. Jänner 2001 in Kraft.

(4) Diebinnen drei Monaten ab Kundmachung dem Dienstgeber bekannt geben, ob sie Karenz bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes nach den Bestimmungen in der Fassung LGBl.Nr. 22/2002, ausgenommen die §§ 8 Abs. 4, 45 Abs. 2, 97 (nur soweit auf § 49 in Verbindung mit § 60 Landesbedienstetengesetz 2000 verwiesen wirdAnspruch nehmen.

(2), 100 Abs. 12, 101 Soweit Abs. 1 nicht anderes bestimmt, gelten die Bestimmungen über die Karenz und 112b, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(5) Der § 101 Abs. 1 lit. adie Teilzeitbeschäftigung in der Fassungdurch LGBl.Nr. 22/2002 undgeänderten Fassung nur für Landesbedienstete, soweit die folgende Bestimmung Zeiten eines Dienstverhältnisses zu einem inländischen Gemeindeverband oder einerderen Kinder nach dem § 101 Abs. 1 letzter Satz vergleichbaren Einrichtung betrifft31. Dezember 2001 geboren, der § 112b in der Fassung LGBl.Nr. 22/2002 treten mit 1. Jänner 1999an Kindes statt angenommen oder in Kraftunentgeltliche Pflege genommen wurden.

(6) Der § 101 Abs. 1 letzter Satz Soweit in den Bestimmungen in der Fassungdurch LGBl.Nr. 22/2002 und, soweit die folgende Bestimmung nicht Zeiten eines Dienstverhältnisses zu einem inländischen Gemeindeverbandgeänderten Fassung neue Melde- oder einerBekanntgabefristen festgelegt sind, wird ihr Ablauf bis zwei Wochen nach dem § 101 Abs. 1 letzter Satz vergleichbaren Einrichtung betrifft, der § 112b in der Fassung LGBl.Nr. 22/2002 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

(7) Das Gesetz über eine Änderung des Landesbedienstetengesetzes 2000, LGBl.Nr. 25/2003, tritt nach Ablauf des TagesTag der Kundmachung in Kraft. Verfahrensschritte, die der Auswahl der MV-Kasse vorausgehen müssen, können auch schon vor diesem Zeitpunkt rechtswirksam gesetzt werdendes Gesetzes LGBl.Nr. 22/2002 gehemmt.

*) Fassung LGBl.Nr. 22/2002, 25/200324/2009

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 14.05.2003 bis 31.12.2009

(1) Dieses Gesetz trittLandesbedienstete, soweit in Absderen Kinder nach dem 30. 2 nichts anderes bestimmt wirdJuni 2000, am 1. Jänner 2001 in Kraft.

(2) Für die von § 1 erfassten Bediensteten treten die §§ 3, 64, 108 und 112 Abs. 8 mitjedoch vor dem auf die Kundmachung diesesdes Gesetzes LGBl.Nr. 22/2002 folgenden Tag geboren, an Kindes statt angenommen oder in Kraft.

(3) Verordnungen aufunentgeltliche Pflege genommen wurden, können, wenn sich entweder die Mutter oder der Grundlage dieses Gesetzes können bereits mit demVater am Tag der Kundmachung diesesdes genannten Gesetzes folgenden Tag erlassen werdenin Karenz befinden oder einen Teil der Karenz aufgeschoben haben, treten aber frühestens am 1. Jänner 2001 in Kraft.

(4) Diebinnen drei Monaten ab Kundmachung dem Dienstgeber bekannt geben, ob sie Karenz bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes nach den Bestimmungen in der Fassung LGBl.Nr. 22/2002, ausgenommen die §§ 8 Abs. 4, 45 Abs. 2, 97 (nur soweit auf § 49 in Verbindung mit § 60 Landesbedienstetengesetz 2000 verwiesen wirdAnspruch nehmen.

(2), 100 Abs. 12, 101 Soweit Abs. 1 nicht anderes bestimmt, gelten die Bestimmungen über die Karenz und 112b, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(5) Der § 101 Abs. 1 lit. adie Teilzeitbeschäftigung in der Fassungdurch LGBl.Nr. 22/2002 undgeänderten Fassung nur für Landesbedienstete, soweit die folgende Bestimmung Zeiten eines Dienstverhältnisses zu einem inländischen Gemeindeverband oder einerderen Kinder nach dem § 101 Abs. 1 letzter Satz vergleichbaren Einrichtung betrifft31. Dezember 2001 geboren, der § 112b in der Fassung LGBl.Nr. 22/2002 treten mit 1. Jänner 1999an Kindes statt angenommen oder in Kraftunentgeltliche Pflege genommen wurden.

(6) Der § 101 Abs. 1 letzter Satz Soweit in den Bestimmungen in der Fassungdurch LGBl.Nr. 22/2002 und, soweit die folgende Bestimmung nicht Zeiten eines Dienstverhältnisses zu einem inländischen Gemeindeverbandgeänderten Fassung neue Melde- oder einerBekanntgabefristen festgelegt sind, wird ihr Ablauf bis zwei Wochen nach dem § 101 Abs. 1 letzter Satz vergleichbaren Einrichtung betrifft, der § 112b in der Fassung LGBl.Nr. 22/2002 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

(7) Das Gesetz über eine Änderung des Landesbedienstetengesetzes 2000, LGBl.Nr. 25/2003, tritt nach Ablauf des TagesTag der Kundmachung in Kraft. Verfahrensschritte, die der Auswahl der MV-Kasse vorausgehen müssen, können auch schon vor diesem Zeitpunkt rechtswirksam gesetzt werdendes Gesetzes LGBl.Nr. 22/2002 gehemmt.

*) Fassung LGBl.Nr. 22/2002, 25/200324/2009

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