(2) Arten der dienstlichen Aus- und Fortbildung sind
a) | die funktionsbezogene Grundausbildung, | |||||||||
b) | die berufsbegleitende fachbezogene und fachübergreifende Fortbildung, | |||||||||
c) | die wechselnde Dienstzuteilung zu verschiedenen Abteilungen und Dienststellen in der Anfangsphase der Berufslaufbahn und | |||||||||
d) | die Schulung von Führungskräften. |
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften über die dienstliche Ausbildung erlassen, insbesondere über die Ausbildungsinhalte, über Formen und Ausmaß von Ausbildungsveranstaltungen, über die Zulassung zu Ausbildungsveranstaltungen sowie über den Widerruf der Zulassung. Weiters können Regelungen über die Verpflichtung zur Teilnahme an der dienstlichen Aus- und Fortbildung, über die Ablegung von Prüfungen und die Beiträge des Dienstnehmers getroffen werden.
(4) Bei der Zulassung zu Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, insbesondere auch solchen, die der Vorbereitung auf die Wahrnehmung einer Führungsfunktion dienen, ist auf die Chancengleichheit von Frauen und Männern Bedacht zu nehmen. Dabei sind auch Bedienstete zu berücksichtigen, die sich in einer Familienhospizkarenz nach § 42a, einer Pflegekarenz nach § 42b, einer Frühkarenz nach § 42d, einer Karenz nach den §§ 43 bis 47 oder vergleichbaren Vorschriften oder einer Bildungskarenz nach § 87a befinden.
*) Fassung LGBl.Nr. 22/2002, 51/2002, 30/2012, 49/2015, 4/2022
0 Kommentare zu § 11 LBedG 2000