(2) Bei der Beurteilung der Eignung von Bewerbern für Stellen sind einschlägige Fähigkeiten und Erfahrungen, die durch die Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen oder ehrenamtliche Tätigkeiten erworben wurden, miteinzubeziehen.
*) Fassung LGBl.Nr. 17/2005
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