§ 2 LBedG 2000

LBedG 2000 - Landesbedienstetengesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Landesbedienstete sind entweder Landesangestellte oder Landesbeamte.

(2) Landesangestellte sind Dienstnehmer, deren Dienstverhältnis durch Vertrag begründet wird und kündbar ist. Sie haben keinen Anspruch auf Ruhe- und Versorgungsgenuss.

(3) Landesbeamte sind Dienstnehmer, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2001 durch Ernennung begründet wurde, unkündbar ist und Anspruch auf Ruhe- und Versorgungsgenuss nach diesem Gesetz gewährt.

(4) Verwaltungspraktikanten, Lehrlinge sowie freie Dienstnehmer sind keine Landesbediensteten.

*) Fassung LGBl.Nr. 24/2009

In Kraft seit 31.12.2009 bis 31.12.9999
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