§ 15 LBedG 2000

LBedG 2000 - Landesbedienstetengesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Durch die Einberufung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst bleibt das Dienstverhältnis des Landesbediensteten in seinem Bestande unberührt. Während der Zeit der Dienstfreistellung aus Anlass des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes ruhen jedoch die Verpflichtung des Landesbediensteten zur Dienstleistung und die Verpflichtung des Landes zur Zahlung jedweder aus dem Dienstverhältnis gebührenden Bezüge. Der Lauf von Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Dienstverhältnis wird durch den Präsenz- oder Ausbildungsdienst gehemmt. Die Hemmung beginnt mit dem Tag, für den der Landesbedienstete zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst einberufen ist, und endet mit dem Tag seiner Entlassung aus dem Präsenz- oder Ausbildungsdienst.

(2) Der Landesbedienstete hat die Einberufung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst unter Angabe des Ortes und der Dauer der Präsenz- oder Ausbildungsdienstleistung nach Zustellung des besonderen Einberufungsbefehles oder nach Bekanntmachung des allgemeinen Einberufungsbefehles oder nach Zustellung des Zuweisungsbescheides unverzüglich dem Dienstgeber zu melden.

(3) Der Landesbedienstete hat dem Dienstgeber jede Veränderung des bei Antritt des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes bekannten Zeitausmaßes des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes unverzüglich bekannt zu geben. Das Gleiche gilt bei Entfall des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes.

(4) Nach Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes hat der Landesbedienstete den Dienst binnen sechs Werktagen wieder anzutreten.

(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten für den Zivildienst sinngemäß.

In Kraft seit 01.01.2001 bis 31.12.9999
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