(2)Absatz 2Die Landesregierung kann durch Verordnung die näheren Merkmale der Beurteilung des Arbeitserfolges festlegen. Auf die Verwendung und den Aufgabenkreis der einzelnen Funktionsbereiche der Landesbediensteten ist Bedacht zu nehmen. Die Beurteilung des Arbeitserfolges schließt auch das allgemeine dienstliche Verhalten des Landesbediensteten mit ein.
(3)Absatz 3Solange keine anders lautende Verwendungsbeurteilung getroffen worden ist, ist davon auszugehen, dass der Landesbedienstete den zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen hat.
(4)Absatz 4Die Verwendungsbeurteilung kann jederzeit vorgenommen werden. Sie ist vorzunehmen, wenn der Landesbedienstete dies verlangt und die letzte Verwendungsbeurteilung schon mindestens ein Jahr zurückliegt.
(5)Absatz 5Der Vorgesetzte hat die von ihm in Aussicht genommene Verwendungsbeurteilung mit dem Landesbediensteten zu besprechen. Dem Landesbediensteten ist, wenn er dies beantragt, Gelegenheit zur Erstattung einer Stellungnahme, für welche ihm eine Frist von mindestens zwei Wochen einzuräumen ist, zu geben. Der Vorgesetzte hat die Verwendungsbeurteilung dem Landesbediensteten zuzustellen und dem Dienstgeber vorzulegen.
(6)Absatz 6Wenn weder der Dienstgeber noch der Landesbedienstete innerhalb von vier Wochen mitteilen, dass sie eine andere Verwendungsbeurteilung für gerechtfertigt halten, wird die Verwendungsbeurteilung endgültig.
(7)Absatz 7Wird eine Mitteilung gemäß Abs. 6 eingebracht, ist die Verwendungsbeurteilung von der Überprüfungskommission (§ 81b bzw. § 82 i.V.m. § 81b) vorzunehmen.Wird eine Mitteilung gemäß Absatz 6, eingebracht, ist die Verwendungsbeurteilung von der Überprüfungskommission (Paragraph 81 b, bzw. Paragraph 82, i.V.m. Paragraph 81 b,) vorzunehmen.
(8)Absatz 8Die Verwendungsbeurteilung ist kein Bescheid.
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