(1) Geht ein Unternehmen, Betrieb oder Betriebsteil auf einen anderen Rechtsträger über, so sind die vom Betriebsübergang betroffenen Landesbediensteten unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten dem neuen Rechtsträger zur Dienstleistung zuzuweisen.
(2) Das Land hat die betroffenen Landesbediensteten vom beabsichtigten Betriebsübergang rechtzeitig zu verständigen und ihnen den neuen Rechtsträger bekannt zu geben.
(3) Den betroffenen Landesbediensteten ist ein Optionsrecht auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zum neuen Rechtsträger einzuräumen. Für die Ausübung dieses Optionsrechtes ist eine angemessene Frist von längstens einem Jahr zu bestimmen. Wenn die Landesbediensteten das Optionsrecht nicht wahrnehmen, verbleiben sie im Dienstverhältnis zum Land. Im Falle der Wahrnehmung des Optionsrechtes gehen die Rechte und Pflichten des Landes aus dem im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Dienstverhältnis auf den neuen Rechtsträger über. Die bisherigen Ansprüche auf Bezüge werden jedoch, sofern zwischen dem Landesbediensteten und dem neuen Rechtsträger oder zwischen dem Land und dem neuen Rechtsträger nichts anderes vereinbart wird, nur für die Dauer eines Jahres aufrechterhalten. Kein Übergang tritt hinsichtlich der Ansprüche der Landesbeamten und ihrer Hinterbliebenen auf Ruhebezüge und Versorgungsgenüsse ein.
(4) Bei den Landesbeamten ist die Wahrnehmung des Optionsrechtes mit dem Austritt aus dem beamtenrechtlichen Dienstverhältnis verbunden. Bei den Landesangestellten gilt zudem, dass sie bei einer wesentlichen Verschlechterung der Arbeitsbedingungen aufgrund des Betriebsüberganges innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt, ab dem die Verschlechterung erkannt wurde oder erkannt hätte werden müssen, das Dienstverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist (§ 93) lösen können. Den Landesbediensteten stehen die zum Zeitpunkt einer solchen Beendigung des Dienstverhältnisses gebührenden Ansprüche wie bei einer Dienstgeberkündigung zu.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 3 finden keine Anwendung auf einen Betriebsübergang, mit dem die Erledigung hoheitlicher Aufgaben auf eine andere Gebietskörperschaft übertragen wird.
(6) Sofern andere gesetzliche Regelungen oder Gläubigerschutzbestimmungen für den Landesbediensteten nichts Günstigeres bestimmen, haften für Verpflichtungen aus einem Dienstverhältnis zum Land, das vor dem Zeitpunkt des Übergangs begründet wurde, das Land und der neue Rechtsträger zur ungeteilten Hand, wobei hinsichtlich dessen Haftung § 1409 ABGB anzuwenden ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 24/2009
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