(2) In Dienstrechtsangelegenheiten der Landesangestellten, die anderen Rechtsträgern zur Dienstleistung zugewiesen sind, kann die Landesregierung diesen Rechtsträger durch Verordnung für zuständig erklären. Die beauftragten Organe dieses Rechtsträgers unterliegen dabei dem Aufsichts- und Weisungsrecht der Landesregierung.
(3) Für Landesangestellte, die in Krankenanstalten oder in Einrichtungen, die der Ausbildung von Personal für die Gesundheits- und Krankenpflege dienen, tätig und einem anderen Rechtsträger zur Dienstleistung zugewiesen sind, gilt Abs. 2 mit der Maßgabe, dass diese Ermächtigung auch die Aufnahme von Landesangestellten und sämtliche sich aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses ergebenden Erledigungen und Entscheidungen umfasst.
(4) Die Diensthoheit über die Landesbeamten ist durch die Dienstbehörde auszuüben. Dienstbehörde ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Landesregierung. Soweit dieses Gesetz den Begriff „Dienstgeber“ im Zusammenhang mit Dienstrechtsangelegenheiten der Landesbeamten verwendet, ist unter „Dienstgeber“ die Dienstbehörde zu verstehen.
(5) Die Landesregierung kann ihre Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten der Landesbeamten durch Verordnung ganz oder zum Teil an Dienststellenleiter, Gruppenvorstände, Abteilungsvorstände oder Amtsstellenleiter übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 24/2009, 35/2013, 44/2013, 4/2022
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