§ 19 LBedG 2000

LBedG 2000 - Landesbedienstetengesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Vorgesetzten haben ihren Mitarbeitern bestimmte Aufgaben zur verantwortlichen Erledigung zu übertragen. Sie müssen sie in ihrer Aufgabenerfüllung unterstützend überwachen. Die Mitarbeiter sind in ihrer beruflichen Aus- und Fortbildung zu fördern. Die Begleitung und Betreuung neuer Mitarbeiter ist sicherzustellen. Vorgesetzte sollen Anerkennung für gute Arbeitsergebnisse aussprechen und durch sachliche Kritik helfen, Fehler zu vermeiden. Sie haben die Zusammenarbeit zwischen den Mitarbeitern zu fördern und ausreichend Informationen zu geben. Wenn Konflikte auftreten, haben Vorgesetzte auf eine gerechte Schlichtung hinzuwirken.

(2) Vorgesetzte haben sich um die Entwicklung ihrer Führungsqualitäten zu bemühen. Sie sollen ihrerseits die Berechtigung sachlicher Kritik anerkennen.

(3) Vor der Änderung einer Stelle sowie vor der Änderung einer Stellenbesetzung haben Vorgesetzte die schriftliche Zustimmung des Dienstgebers einzuholen.

In Kraft seit 01.01.2001 bis 31.12.9999
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