(1) Die Landesregierung hat dem Landtag alljährlich einen Vorschlag für die Beschäftigungsobergrenzen aller Landesbediensteten für das folgende Jahr vorzulegen. Der Vorschlag hat die Beschäftigungsobergrenzen der Landesbediensteten zusammengefasst für die im „Allgemeinen Gehaltsschema neu“ vorgesehenen Gehaltsklassen 1 bis 5, 6 bis 11, 12 bis 18 und 19 bis 24 sowie für die im „Gehaltsschema für Krankenanstalten“ vorgesehenen Gehaltsklassen 1 bis 5, 6 bis 14, 15 bis 23 und 24 bis 29 zu enthalten. Der Landtag setzt die Beschäftigungsobergrenzen durch Beschluss fest.
(2) Mit dem Vorschlag für die Beschäftigungsobergrenzen ist über das bestehende zahlenmäßige Verhältnis von Frauen und Männern zu informieren.
*) Fassung LGBl.Nr. 65/2019
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