Das Höchstausmaß für die Berücksichtigung der Zeit des Hochschulstudiums nach § 81k Abs. 3 lit. e beträgt :
a) | sieben Jahre für die Studienrichtungen Chemie, Nachrichtentechnik und Elektrotechnik; | |||||||||
b) | sechs Jahre für die Studienrichtungen Bauingenieurwesen, Medizin, Schiffstechnik und Technische Chemie; | |||||||||
c) | fünfeinhalb Jahre für die Studienrichtungen Physik, Architektur, Maschinenbau, Technische Physik, Wirtschaftsingenieurwesen, Kulturtechnik, Bergwesen, Hüttenwesen, Erdölwesen und Markscheidewesen; | |||||||||
d) | fünf Jahre für die Studienrichtungen Theologie, Psychologie, Tierheilkunde, Feuerungs- und Gastechnik, Papier- und Zellstofftechnik, Vermessungswesen und Forstwirtschaft; | |||||||||
e) | viereinhalb Jahre für alle übrigen Studienrichtungen. |
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