§ 81c LBedG

Landesbedienstetengesetz - LBedG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2017 bis 31.12.9999

Für den Vertragsbediensteten,

a)

dessen Dienstverhältnis zum Land Tirol vor dem 1. Jänner 2007 begründet, aber nicht nach § 81b Abs. 1 bis 4 übergeführt wurde, oder

b)

der nach den jeweiligen dienstrechtlichen Vorschriften der TILAK – Tiroler Landeskrankenanstalten GmbH (nunmehr Tirol Kliniken GmbH)

1.

als Angehöriger eines Gesundheitsberufes vor dem 1. Jänner 2015,

2.

als Angehöriger des Verwaltungs- und Betriebspersonals vor dem 1. Jänner 2017

zur Dienstleistung zugewiesen wurde, dessen vor diesem Zeitpunkt begründetes Dienstverhältnis zum Land Tirol aber nicht nach § 81b Abs. 5 übergeführt wurde, oder

c)

der aufgrund einer vor dem 1. Jänner 2007 nach den jeweiligen dienstrechtlichen Vorschriften erfolgten Dienstzuweisung oder vertraglichen Überlassung für einen sonstigen Rechtsträger tätig ist,

gilt dieses Gesetz nach Maßgabe der §§ 81d bis 81n. § 81m Abs. 1 gilt nicht für Vertragsbedienstete nach lit. b Z 1, die Ärzte im Sinn des Ärztegesetzes 1998 sind.

Stand vor dem 31.03.2017

In Kraft vom 27.11.2015 bis 31.03.2017

Für den Vertragsbediensteten,

a)

dessen Dienstverhältnis zum Land Tirol vor dem 1. Jänner 2007 begründet, aber nicht nach § 81b Abs. 1 bis 4 übergeführt wurde, oder

b)

der nach den jeweiligen dienstrechtlichen Vorschriften der TILAK – Tiroler Landeskrankenanstalten GmbH (nunmehr Tirol Kliniken GmbH)

1.

als Angehöriger eines Gesundheitsberufes vor dem 1. Jänner 2015,

2.

als Angehöriger des Verwaltungs- und Betriebspersonals vor dem 1. Jänner 2017

zur Dienstleistung zugewiesen wurde, dessen vor diesem Zeitpunkt begründetes Dienstverhältnis zum Land Tirol aber nicht nach § 81b Abs. 5 übergeführt wurde, oder

c)

der aufgrund einer vor dem 1. Jänner 2007 nach den jeweiligen dienstrechtlichen Vorschriften erfolgten Dienstzuweisung oder vertraglichen Überlassung für einen sonstigen Rechtsträger tätig ist,

gilt dieses Gesetz nach Maßgabe der §§ 81d bis 81n. § 81m Abs. 1 gilt nicht für Vertragsbedienstete nach lit. b Z 1, die Ärzte im Sinn des Ärztegesetzes 1998 sind.

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