§ 9 LBed.-NBV

LBed.-NBV - Landesbediensteten-Nebenbezügeverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Hat ein Landesbediensteter ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den Geschäften des Dienstzweiges, deren Besorgung ihm übertragen ist, noch eine weitere Tätigkeit für das Land in einem anderen Wirkungskreis auszuüben, so gebührt ihm hiefür eine gesonderte Entschädigung. Diese ist im Einzelfall unter Bedachtnahme auf den Umfang und die Bedeutung der Nebentätigkeit festzusetzen.

In Kraft seit 01.06.1980 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9 LBed.-NBV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 LBed.-NBV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 9 LBed.-NBV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9 LBed.-NBV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9 LBed.-NBV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis LBed.-NBV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 8 LBed.-NBV
§ 10 LBed.-NBV