§ 12 LBed.-NBV

LBed.-NBV - Landesbediensteten-Nebenbezügeverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Der Landesbedienstete, der Dienste verrichtet, die mit einer besonderen Verschmutzung verbunden sind, hat Anspruch auf eine Schmutzzulage. Bei der Bemessung der Schmutzzulage ist auf das Ausmaß der Verschmutzung Bedacht zu nehmen.

In Kraft seit 01.06.1980 bis 31.12.9999
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