Gesamte Rechtsvorschrift LBed.-NBV

Landesbediensteten-Nebenbezügeverordnung

LBed.-NBV
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung: 26.09.2017
Verordnung der Landesregierung über die Gewährung von Nebenbezügen an die Landesbediensteten

StF: LGBl.Nr. 14/1980

§ 1 LBed.-NBV


(1) Der Landesbedienstete hat Anspruch auf eine Überstundenvergütung für Überstunden, soweit angeordnet wurde, dass die Abgeltung durch eine Überstundenvergütung erfolgt. Anspruch auf Überstundenvergütung besteht auch dann, wenn die Gewährung des Zeitausgleiches nicht längstens innerhalb eines Jahres nach Leistung der Überstunde erfolgte.

(2) Die Überstundenvergütung gebührt nur für volle Überstunden. Sie besteht aus einem Grundbetrag und einem Zuschlag. Der Grundbetrag besteht aus dem 174. Teil des Monatsbezuges ohne Kinderzulagen. Der Kinderzulage ist die Familienzulage nach § 119 Abs. 1 des Landesbedienstetengesetzes 2000 gleichzuhalten. Der Zuschlag beträgt

a)

für jede Überstunde, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist, 50 v.H. des Grundbetrages,

b)

für jede Überstunde in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr 100 v.H. des Grundbetrages,

c)

für Dienstleistungen an Sonn- und Feiertagen für die ersten acht Überstunden 100 v.H., für jede weitere Überstunde 200 v.H. des Grundbetrages. Dies gilt nicht, wenn regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten ist und der Landesbedienstete im Rahmen eines Dienstplanes unter Gewährung eines entsprechenden Zeitausgleiches eingeteilt wird. Wird jedoch der Landesbedienstete während des Zeitausgleiches zur Dienstleistung herangezogen, so gilt diese Dienstleistung für die Bemessung einer Überstundenvergütung als Sonntagsdienst.

*) Fassung LGBl.Nr. 26/1984, 21/1996, 15/2011

§ 1a LBed.-NBV


(1) Der Landesbedienstete hat Anspruch auf eine Mehrstundenvergütung für Mehrstunden, die nicht gemäß den §§ 28 und 120 des Landesbedienstetengesetzes 1988 jeweils in Verbindung mit § 24 Abs. 4 des Landesbedienstetengesetzes 2000 oder gemäß § 24 Abs. 4 des Landesbedienstetengesetzes 2000 ausgeglichen wurden, soweit angeordnet wurde, dass die Abgeltung durch eine Mehrstundenvergütung erfolgt.

(2) Die Mehrstundenvergütung gebührt nur für volle Mehrstunden. Sie besteht aus einem Grundbetrag und einem Zuschlag. Der Grundbetrag besteht aus dem 174. Teil des Monatsbezuges ohne Kinderzulagen. Der § 1 Abs. 2 vierter Satz gilt sinngemäß. Der Zuschlag beträgt

a)

für jede Mehrstunde, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, 25 v.H. des Grundbetrages,

b)

für jede Mehrstunde an Sonn- und Feiertagen für die ersten acht Mehrstunden 50 v.H., für jede weitere Mehrstunde 100 v.H. des Grundbetrages. Dies gilt nicht, wenn regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten ist und der Landesbedienstete im Rahmen eines Dienstplanes unter Gewährung eines entsprechenden Zeitausgleiches eingeteilt wird. Wird jedoch der Landesbedienstete während des Zeitausgleiches zur Dienstleistung herangezogen, so gilt diese Dienstleistung für die Bemessung einer Mehrstundenvergütung als Sonntagsdienst.

*) Fassung LGBl.Nr. 15/2011

§ 2 LBed.-NBV


Der Landesbedienstete hat Anspruch auf eine Mehrleistungsvergütung für Leistungen in der normalen Arbeitszeit, die erheblich über das von ihm auf Grund seiner dienstrechtlichen Stellung zu erwartende Ausmaß hinausgehen. Die Höhe der Mehrleistungsvergütung ist nach Maßgabe der Mehrleistung festzusetzen und darf 25 v.H. des Monatsbezuges ohne Kinderzulagen nicht überschreiten. Der § 1 Abs. 2 vierter Satz gilt sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 15/2011

§ 3 LBed.-NBV


(1) Der Landesbedienstete, dessen Verwendung mit einem besonderen Maß an Verantwortung verbunden ist, hat Anspruch auf eine Verwendungszulage. Zu den Landesbediensteten, auf welche dies zutrifft, gehören insbesondere der Landesamtsdirektor, die Vorstände der Abteilungen beim Amt der Landesregierung sowie die Leiter der nachgeordneten Dienststellen.

(2) Die Höhe der Verwendungszulage hat sich nach dem Ausmaß der Verantwortung zu richten. Sie darf jedoch 30 v.H. des Monatsbezuges ohne Kinderzulagen nicht überschreiten. Der § 1 Abs. 2 vierter Satz gilt sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 15/2011

§ 4 LBed.-NBV


Der Landesbedienstete hat Anspruch auf eine Nachtdienstzulage für Dienstleistungen, die im Rahmen eines Dienstplanes in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr geleistet werden. Die Höhe der Nachtdienstzulage ist nach Maßgabe der durchschnittlichen Inanspruchnahme während des Nachtdienstes festzusetzen. Ferner ist darauf Bedacht zu nehmen, ob diese Dienstleistungen in das vorgeschriebene Ausmaß der Arbeitszeit eingerechnet werden oder nicht.

§ 5 LBed.-NBV


Der Landesbedienstete hat Anspruch auf eine Bereitschaftszulage, wenn er aus dienstlichen Gründen verpflichtet wird, sich außerhalb der festgelegten Arbeitszeit (Dienstplan) an einem bestimmten Ort aufzuhalten oder seinen Aufenthalt so zu wählen, dass er jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt seines Dienstes bereit ist. Bei der Bemessung der Bereitschaftszulage ist auf die Art der Verwendung des Landesbediensteten, die Dauer der Bereitschaft und schließlich darauf Bedacht zu nehmen, ob es sich um eine Anwesenheits- oder Rufbereitschaft handelt.

§ 6 LBed.-NBV


Der Landesbedienstete hat Anspruch auf eine Sonn- und Feiertagszulage für Dienstleistungen an Sonn- und Feiertagen, die im Rahmen eines Dienstplanes geleistet werden. Diese Zulage beträgt für jede volle Dienststunde 1,5 v.T. des Gehaltes eines Landesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zuzüglich der Teuerungs- und der besonderen Zulagen.

§ 7 LBed.-NBV


Der Landesbedienstete hat Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung für einen anderen als durch Reisegebühren abzugeltenden, im Dienst erwachsenen Mehraufwand. Die Höhe der Aufwandsentschädigung darf 15 v. H. des Monatsbezuges ohne Kinderzulagen nicht übersteigen. Der § 1 Abs. 2 vierter Satz gilt sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 15/2011

§ 8 LBed.-NBV


(1) Der Landesbedienstete hat Anspruch auf eine Fahrtkostenvergütung, wenn

a)

die Wegstrecke zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung mehr als zwei Kilometer beträgt und

b)

er diese Wegstrecke an Arbeitstagen regelmäßig zurücklegt.

(2) Der Berechnung der Fahrtkostenvergütung sind die auf den Kalendermonat bezogenen anteiligen Kosten einer Jahreskarte des Verkehrsverbundes Vorarlberg zugrunde zu legen.

(3) Die im Abs. 1 lit. a genannte Mindestentfernung gilt nicht für Landesbedienstete, für welche die Zurücklegung dieser Wegstrecke infolge einer Gehbehinderung zu beschwerlich wäre.

(4) Soweit für Wegstrecken zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung ein öffentliches Verkehrsmittel nicht in Betracht kommt und diese Wegstrecken in einer Richtung mehr als zwei Kilometer betragen, ist die Fahrtkostenvergütung anhand vergleichbarer Tarife für öffentliche Verkehrsmittel im Einzelfalle festzusetzen.

(5) Dem Landesbediensteten, der am Dienstort wohnt, seinen ordentlichen Wohnsitz jedoch in einer anderen Gemeinde des Landes hat, gebührt die Fahrtkostenvergütung zwischen dem ordentlichen Wohnsitz und der Wohnung am Dienstort auch für eine Hin- und Rückfahrt wöchentlich. Für die Berechnung der Fahrtkostenvergütung gelten die Abs. 2 und 4 sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 55/1991, 44/2017

§ 9 LBed.-NBV


Hat ein Landesbediensteter ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den Geschäften des Dienstzweiges, deren Besorgung ihm übertragen ist, noch eine weitere Tätigkeit für das Land in einem anderen Wirkungskreis auszuüben, so gebührt ihm hiefür eine gesonderte Entschädigung. Diese ist im Einzelfall unter Bedachtnahme auf den Umfang und die Bedeutung der Nebentätigkeit festzusetzen.

§ 10 LBed.-NBV


(1) Der Landesbedienstete hat jeweils Anspruch auf eine Belohnung in der Höhe von zwei Monatsbezügen aus Anlass seines 25-jährigen, 30-jährigen und 40-jährigen Dienstjubiläums. Scheidet der Landesbedienstete nach Vollendung des 35., aber vor Vollendung des 40. Dienstjahres aus dem Dienststand aus - ausgenommen die Gründe des § 24 Abs. 3 lit. a und des § 27 des Landesbedienstetengesetzes -, so kann die einmalige Belohnung, die anlässlich der Vollendung des 40. Dienstjahres gewährt wird, ihm - im Falle seines Todes seinen Hinterbliebenen, die einen Anspruch auf Versorgungsgenuss haben, - schon beim Ausscheiden aus dem Dienststand flüssig gemacht werden.

(2) Für die Ermittlung des Zeitpunktes des 25-jährigen, des 30-jährigen und des 40-jährigen Dienstjubiläums sowie der Vollendung des 35. bzw. 40. Dienstjahres sind folgende Zeiten zu berücksichtigen:

a)

die Zeit in einem Dienstverhältnis zum Land oder einer Gemeinde in Vorarlberg oder zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft, soferne sie für die Vorrückung wirksam war;

b)

die Zeit der Gerichtspraxis und der nach den gesetzlichen Vorschriften über die ärztliche Berufsausübung im Inland vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit an einer Ausbildungsstätte, deren Träger eine Gebietskörperschaft war;

c)

die Zeit einer Präsenz- oder Zivildienstleistung nach bundesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.

(4) Die Belohnung für den teilbeschäftigten Landesbediensteten ist nach jenem Teil des Monatsbezuges zu bemessen, der seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß in seinem bisherigen Dienstverhältnis entspricht.

*) Fassung LGBl.Nr. 55/1991, 32/1992, 21/1996

§ 11 LBed.-NBV


(1) Dem Landesbediensteten, der bei Kassen oder kassenähnlichen Einrichtungen des Landes mit der Abwicklung des Bargeldverkehrs betraut ist, gebührt eine Fehlgeldentschädigung.

(2) Die Höhe der Fehlgeldentschädigungen beträgt unter Berücksichtigung des festgestellten Bargeldverkehrs (das ist die Summe der Einnahmen und Ausgaben) des Vorjahres bei einem

Jahresumsatz von über

21.800 Euro

monatlich

2,91 Euro

72.670 Euro

"

4,36 Euro

218.020 Euro

"

6,54 Euro

363.360 Euro

"

9,45 Euro

726.730 Euro

"

13,08 Euro

1.453.460 Euro

"

16,71 Euro

2.180.190 Euro

"

20,35 Euro

2.906.910 Euro

"

25,44 Euro.

(3) Die Fehlgeldentschädigung gebührt dem Landesbediensteten, der den Kassendienst versieht, und geht bei Urlaub, Krankheit oder bei sonstiger Dienstabwesenheit auf den Vertreter über, sofern die Vertretung mindestens eine Woche gedauert hat.

*) Fassung LGBl.Nr. 60/2001

Im RIS seit 14.12.2015 Zuletzt aktualisiert am 11.09.2017 Gesetzesnummer 20000100 Dokumentnummer LVB40001488 Zum Seitenanfang. Über diese Seite
  • © 2017 Bundeskanzleramt Österreich

§ 12 LBed.-NBV


Der Landesbedienstete, der Dienste verrichtet, die mit einer besonderen Verschmutzung verbunden sind, hat Anspruch auf eine Schmutzzulage. Bei der Bemessung der Schmutzzulage ist auf das Ausmaß der Verschmutzung Bedacht zu nehmen.

§ 13 LBed.-NBV


Der Landesbedienstete, der seinen Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonderen Erschwernissen verrichten muss, hat Anspruch auf eine Erschwerniszulage. Diese ist unter Bedachtnahme auf die Art und das Ausmaß der Erschwernis festzusetzen.

§ 14 LBed.-NBV


Der Landesbedienstete, der Dienste verrichtet, die mit besonderen Gefahren für die Gesundheit oder das Leben verbunden sind, hat Anspruch auf eine Gefahrenzulage. Bei der Bemessung der Gefahrenzulage ist auf die Art und das Ausmaß der Gefahr Bedacht zu nehmen.

§ 15 LBed.-NBV


(1) Nebenbezüge mit Ausnahme derjenigen nach den §§ 10 und 11 können, wenn die den Anspruch und das Ausmaß begründenden Tatsachen voraussichtlich für längere Zeit gegeben sein werden, pauschaliert werden.

(2) Ist der Landesbedienstete länger als drei Monate ununterbrochen vom Dienst abwesend, so ruhen die pauschalierten Nebenbezüge, ausgenommen die pauschalierte Mehrleistungsvergütung, die pauschalierte Verwendungszulage und die pauschalierte Aufwandsentschädigung, vom Beginn des letzten Tages dieser Frist bis zum Ablauf des letzten Tages der Abwesenheit vom Dienst; Abs. 3 bleibt unberührt. Werden die Monatsbezüge vor Ablauf dieser Frist zufolge Dienstverhinderung gekürzt oder eingestellt, so gebühren die pauschalierten Nebenbezüge nur im Ausmaß der Monatsbezüge.

(3) Die pauschalierte Fahrtkostenvergütung ruht, wenn der Landesbedienstete länger als einen Monat vom Dienst abwesend ist, vom Beginn des letzten Tages dieser Frist bis zum Ablauf des letzten Tages der Abwesenheit vom Dienst.

(4) Pauschalierte Nebenbezüge sind mit dem jeweiligen Monatsbezug auszuzahlen.

(5) Nebenbezüge sind neu zu bemessen, wenn wesentliche Änderungen in den für die Bemessung maßgebenden Tatsachen eintreten.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2017

§ 16 LBed.-NBV


Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Landesbediensteten-Nebenbezügeverordnung, LGBl.Nr. 30/1972, in der Fassung LGBl.Nr. 22/1973 und Nr. 6/1975, sowie die Verordnung über die Gewährung von Fehlgeldentschädigungen an Landesbedienstete, LGBl.Nr. 12/1974, außer Kraft.

§ 17 LBed.-NBV


(1) Die Verordnung in der Fassung LGBl.Nr. 15/2011 tritt am 1. Jänner 2011 in Kraft.

(2) Die Verordnung über eine Änderung der Landesbediensteten-Nebenbezügeverordnung, LGBl.Nr. 44/2017, tritt am 1. Juli 2017 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 15/2011, 44/2017

Landesbediensteten-Nebenbezügeverordnung (LBed.-NBV) Fundstelle


Verordnung der Landesregierung über die Gewährung von Nebenbezügen an die Landesbediensteten

StF: LGBl.Nr. 14/1980

Änderung

LGBl.Nr. 54/1980

LGBl.Nr. 26/1984

LGBl.Nr. 55/1991

LGBl.Nr. 32/1992

LGBl.Nr. 21/1996

LGBl.Nr. 60/2001

LGBl.Nr. 15/2011

LGBl.Nr. 44/2017

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 69, 118 und 136 des Landesbedienstetengesetzes, LGBl.Nr. 37/1979, wird verordnet:

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten