(1) Dem Landesbediensteten, der bei Kassen oder kassenähnlichen Einrichtungen des Landes mit der Abwicklung des Bargeldverkehrs betraut ist, gebührt eine Fehlgeldentschädigung.
(2) Die Höhe der Fehlgeldentschädigungen beträgt unter Berücksichtigung des festgestellten Bargeldverkehrs (das ist die Summe der Einnahmen und Ausgaben) des Vorjahres bei einem
Jahresumsatz von über
21.800 Euro | monatlich | 2,91 Euro |
72.670 Euro | " | 4,36 Euro |
218.020 Euro | " | 6,54 Euro |
363.360 Euro | " | 9,45 Euro |
726.730 Euro | " | 13,08 Euro |
1.453.460 Euro | " | 16,71 Euro |
2.180.190 Euro | " | 20,35 Euro |
2.906.910 Euro | " | 25,44 Euro. |
(3) Die Fehlgeldentschädigung gebührt dem Landesbediensteten, der den Kassendienst versieht, und geht bei Urlaub, Krankheit oder bei sonstiger Dienstabwesenheit auf den Vertreter über, sofern die Vertretung mindestens eine Woche gedauert hat.
*) Fassung LGBl.Nr. 60/2001
Im RIS seit 14.12.2015 Zuletzt aktualisiert am 11.09.2017 Gesetzesnummer 20000100 Dokumentnummer LVB40001488 Zum Seitenanfang. Über diese Seite
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