(1) Nebenbezüge mit Ausnahme derjenigen nach den §§ 10 und 11 können, wenn die den Anspruch und das Ausmaß begründenden Tatsachen voraussichtlich für längere Zeit gegeben sein werden, pauschaliert werden.
(2) Ist der Landesbedienstete länger als drei Monate ununterbrochen vom Dienst abwesend, so ruhen die pauschalierten Nebenbezüge, ausgenommen die pauschalierte Mehrleistungsvergütung, die pauschalierte Verwendungszulage und die pauschalierte Aufwandsentschädigung, vom Beginn des letzten Tages dieser Frist bis zum Ablauf des letzten Tages der Abwesenheit vom Dienst; Abs. 3 bleibt unberührt. Werden die Monatsbezüge vor Ablauf dieser Frist zufolge Dienstverhinderung gekürzt oder eingestellt, so gebühren die pauschalierten Nebenbezüge nur im Ausmaß der Monatsbezüge.
(3) Die pauschalierte Fahrtkostenvergütung ruht, wenn der Landesbedienstete länger als einen Monat vom Dienst abwesend ist, vom Beginn des letzten Tages dieser Frist bis zum Ablauf des letzten Tages der Abwesenheit vom Dienst.
(4) Pauschalierte Nebenbezüge sind mit dem jeweiligen Monatsbezug auszuzahlen.
(5) Nebenbezüge sind neu zu bemessen, wenn wesentliche Änderungen in den für die Bemessung maßgebenden Tatsachen eintreten.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2017
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