(1) Der Landesbedienstete hat Anspruch auf eine Überstundenvergütung für Überstunden, soweit angeordnet wurde, dass die Abgeltung durch eine Überstundenvergütung erfolgt. Anspruch auf Überstundenvergütung besteht auch dann, wenn die Gewährung des Zeitausgleiches nicht längstens innerhalb eines Jahres nach Leistung der Überstunde erfolgte.
(2) Die Überstundenvergütung gebührt nur für volle Überstunden. Sie besteht aus einem Grundbetrag und einem Zuschlag. Der Grundbetrag besteht aus dem 174. Teil des Monatsbezuges ohne Kinderzulagen. Der Kinderzulage ist die Familienzulage nach § 119 Abs. 1 des Landesbedienstetengesetzes 2000 gleichzuhalten. Der Zuschlag beträgt
a) | für jede Überstunde, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist, 50 v.H. des Grundbetrages, | |||||||||
b) | für jede Überstunde in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr 100 v.H. des Grundbetrages, | |||||||||
c) | für Dienstleistungen an Sonn- und Feiertagen für die ersten acht Überstunden 100 v.H., für jede weitere Überstunde 200 v.H. des Grundbetrages. Dies gilt nicht, wenn regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten ist und der Landesbedienstete im Rahmen eines Dienstplanes unter Gewährung eines entsprechenden Zeitausgleiches eingeteilt wird. Wird jedoch der Landesbedienstete während des Zeitausgleiches zur Dienstleistung herangezogen, so gilt diese Dienstleistung für die Bemessung einer Überstundenvergütung als Sonntagsdienst. |
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