Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Der Landesbedienstete, der Dienste verrichtet, die mit besonderen Gefahren für die Gesundheit oder das Leben verbunden sind, hat Anspruch auf eine Gefahrenzulage. Bei der Bemessung der Gefahrenzulage ist auf die Art und das Ausmaß der Gefahr Bedacht zu nehmen.
In Kraft seit 01.06.1980 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 14 LBed.-NBV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14 LBed.-NBV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 14 LBed.-NBV