§ 13 LBed.-NBV

LBed.-NBV - Landesbediensteten-Nebenbezügeverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Der Landesbedienstete, der seinen Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonderen Erschwernissen verrichten muss, hat Anspruch auf eine Erschwerniszulage. Diese ist unter Bedachtnahme auf die Art und das Ausmaß der Erschwernis festzusetzen.

In Kraft seit 01.06.1980 bis 31.12.9999
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