§ 1a LBed.-NBV

LBed.-NBV - Landesbediensteten-Nebenbezügeverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Der Landesbedienstete hat Anspruch auf eine Mehrstundenvergütung für Mehrstunden, die nicht gemäß den §§ 28 und 120 des Landesbedienstetengesetzes 1988 jeweils in Verbindung mit § 24 Abs. 4 des Landesbedienstetengesetzes 2000 oder gemäß § 24 Abs. 4 des Landesbedienstetengesetzes 2000 ausgeglichen wurden, soweit angeordnet wurde, dass die Abgeltung durch eine Mehrstundenvergütung erfolgt.

(2) Die Mehrstundenvergütung gebührt nur für volle Mehrstunden. Sie besteht aus einem Grundbetrag und einem Zuschlag. Der Grundbetrag besteht aus dem 174. Teil des Monatsbezuges ohne Kinderzulagen. Der § 1 Abs. 2 vierter Satz gilt sinngemäß. Der Zuschlag beträgt

a)

für jede Mehrstunde, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, 25 v.H. des Grundbetrages,

b)

für jede Mehrstunde an Sonn- und Feiertagen für die ersten acht Mehrstunden 50 v.H., für jede weitere Mehrstunde 100 v.H. des Grundbetrages. Dies gilt nicht, wenn regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten ist und der Landesbedienstete im Rahmen eines Dienstplanes unter Gewährung eines entsprechenden Zeitausgleiches eingeteilt wird. Wird jedoch der Landesbedienstete während des Zeitausgleiches zur Dienstleistung herangezogen, so gilt diese Dienstleistung für die Bemessung einer Mehrstundenvergütung als Sonntagsdienst.

*) Fassung LGBl.Nr. 15/2011

In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1a LBed.-NBV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1a LBed.-NBV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1a LBed.-NBV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1a LBed.-NBV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1a LBed.-NBV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis LBed.-NBV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 LBed.-NBV
§ 2 LBed.-NBV