(1) Der Landesbedienstete hat Anspruch auf eine Mehrstundenvergütung für Mehrstunden, die nicht gemäß den §§ 28 und 120 des Landesbedienstetengesetzes 1988 jeweils in Verbindung mit § 24 Abs. 4 des Landesbedienstetengesetzes 2000 oder gemäß § 24 Abs. 4 des Landesbedienstetengesetzes 2000 ausgeglichen wurden, soweit angeordnet wurde, dass die Abgeltung durch eine Mehrstundenvergütung erfolgt.
(2) Die Mehrstundenvergütung gebührt nur für volle Mehrstunden. Sie besteht aus einem Grundbetrag und einem Zuschlag. Der Grundbetrag besteht aus dem 174. Teil des Monatsbezuges ohne Kinderzulagen. Der § 1 Abs. 2 vierter Satz gilt sinngemäß. Der Zuschlag beträgt
a) | für jede Mehrstunde, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, 25 v.H. des Grundbetrages, | |||||||||
b) | für jede Mehrstunde an Sonn- und Feiertagen für die ersten acht Mehrstunden 50 v.H., für jede weitere Mehrstunde 100 v.H. des Grundbetrages. Dies gilt nicht, wenn regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten ist und der Landesbedienstete im Rahmen eines Dienstplanes unter Gewährung eines entsprechenden Zeitausgleiches eingeteilt wird. Wird jedoch der Landesbedienstete während des Zeitausgleiches zur Dienstleistung herangezogen, so gilt diese Dienstleistung für die Bemessung einer Mehrstundenvergütung als Sonntagsdienst. |
*) Fassung LGBl.Nr. 15/2011
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