(1) In der Verordnung kann abweichend vom § 34 die Ablegung der Dienstprüfung in Form von Teilprüfungen festgelegt werden, wenn dies dem Prüfungszweck besser entspricht.
(2) Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung kann in der Verordnung auch bestimmt werden, daß Dienstprüfungen oder Teilprüfungen abweichend vom § 34 vor Einzelprüfern abzulegen sind. § 34 ist auf solche Einzelprüfungen mit der Maßgabe anzuwenden, daß
1. | der jeweilige Einzelprüfer entscheidet, ob und mit welcher Beurteilung die betreffende Einzelprüfung bestanden wurde, | |||||||||
2. | jede Einzelprüfung gesondert wiederholt und die im § 34 Abs. 8 für die Wiederholung vorgesehene Frist von sechs Monaten durch Verordnung verkürzt werden kann, | |||||||||
3. | dem Beamten ein Zeugnis nur dann auszustellen ist, sobald er alle Einzelprüfungen der betreffenden Dienstprüfung oder Teilprüfung bestanden hat. |
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