(1) Der Beamte ist zur Dienstprüfung zuzulassen, wenn er, abgesehen von der Grundausbildung, die Ernennungserfordernisse für die betreffende Verwendung sowie die gemäß Abs. 3 festgesetzten Erfordernisse erfüllt.
(2) Schreiben die Ernennungserfordernisse die Zurücklegung einer bestimmten Dienstzeit vor, so kann die Prüfung schon im letzten Jahr dieser Dienstzeit abgelegt werden.
(3) Die Erfordernisse für die Zulassung zur Dienstprüfung sind in der Verordnung über die betreffende Grundausbildung so festzusetzen, daß der Beamte die für die Prüfung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben kann.
Hiebei können insbesondere geregelt werden:
1. | die Verpflichtung zur vorherigen Absolvierung einer Ausbildung nach § 25 Abs. 3 sowie allfällige Gründe für eine Nachsicht von dieser Verpflichtung, | |||||||||
2. | Art und Ausmaß allfälliger sonstiger Ausbildungen und Praxiszeiten, | |||||||||
3. | falls zum erforderlichen Abschluß der Ausbildung die Ablegung mehrerer Prüfungen erforderlich ist, die Reihenfolge der Ablegung dieser Prüfungen. |
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