§ 33 LBDG 1997 Zulassungserfordernisse

LBDG 1997 - Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.12.2024

(1) Der Beamte ist zur Dienstprüfung zuzulassen, wenn er, abgesehen von der Grundausbildung, die Ernennungserfordernisse für die betreffende Verwendung sowie die gemäß Abs. 3 festgesetzten Erfordernisse erfüllt.

(2) Schreiben die Ernennungserfordernisse die Zurücklegung einer bestimmten Dienstzeit vor, so kann die Prüfung schon im letzten Jahr dieser Dienstzeit abgelegt werden.

(3) Die Erfordernisse für die Zulassung zur Dienstprüfung sind in der Verordnung über die betreffende Grundausbildung so festzusetzen, daß der Beamte die für die Prüfung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben kann.

Hiebei können insbesondere geregelt werden:

1.

die Verpflichtung zur vorherigen Absolvierung einer Ausbildung nach § 25 Abs. 3 sowie allfällige Gründe für eine Nachsicht von dieser Verpflichtung,

2.

Art und Ausmaß allfälliger sonstiger Ausbildungen und Praxiszeiten,

3.

falls zum erforderlichen Abschluß der Ausbildung die Ablegung mehrerer Prüfungen erforderlich ist, die Reihenfolge der Ablegung dieser Prüfungen.

In Kraft seit 01.01.1998 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 33 LBDG 1997


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 33 LBDG 1997 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 33 LBDG 1997


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 33 LBDG 1997


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 33 LBDG 1997 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 32 LBDG 1997
§ 34 LBDG 1997