§ 26 LBDG 1997 Ausbildungslehrgang

LBDG 1997 - Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.12.2024

(1) Der Beamte ist von der Dienstbehörde auf Antrag einem Ausbildungslehrgang zuzuweisen, wenn

1.

der erfolgreiche Abschluß der betreffenden Grundausbildung für die Verwendung des Beamten als Definitivstellungserfordernis vorgeschrieben ist und

2.

der Beamte die in der Verordnung für die betreffende Grundausbildung allenfalls vorgeschriebenen Praxiszeiten absolviert hat.

Die Zeit des Lehrgangsbesuches ist von der Dienstbehörde nach den dienstlichen Verhältnissen und nach Sicherstellung eines Ausbildungsplatzes festzusetzen. Auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten ist dabei angemessen Rücksicht zu nehmen. Konnte dem Antrag des Beamten auf Zuweisung zu einem Ausbildungslehrgang innerhalb eines Jahres aus dienstlichen Gründen nicht entsprochen werden, so darf in der Folge die Zuweisung nicht wegen dienstlicher Verhältnisse verhindert werden.

(2) Der Beamte kann von der Dienstbehörde auf Antrag zu einem Ausbildungslehrgang zugelassen werden wenn

1.

der erfolgreiche Abschluß der betreffenden Grundausbildung ein Ernennungs- und Definitivstellungserfordernis für eine vom Beamten angestrebte Verwendung bildet,

2.

der Beamte bei sinngemäßer Geltung des § 33 Abs. 2 die für diese Verwendung vorgeschriebenen Ernennungserfordernisse erfüllt und

3.

die Dienstbehörde bestätigt, daß dem Beamten die hiefür allenfalls erforderliche Freistellung gewährt wird; die Dienstbehörde darf diese Bestätigung nur aus zwingenden dienstlichen Gründen verweigern.

Wenn es aus wichtigen dienstlichen Gründen erforderlich und eine zielführende Ausbildung sichergestellt ist, können durch Verordnung für bestimmte Ausbildungslehrgänge Ausnahmen vom Erfordernis der Z 2 festgelegt werden.

(3) Auf das Zulassungsverfahren nach Abs. 2 ist das AVG anzuwenden.

(4) Hat der Beamte in einem Ausbildungslehrgang eine solche Zahl der vorgesehenen Vortragsstunden versäumt, daß das Lehrgangsziel voraussichtlich nicht erreicht werden kann, ist die Zuweisung (Zulassung) zum Lehrgang zu widerrufen. Eine mehrmalige Teilnahme des Beamten an einem gleichen Ausbildungslehrgang ist unzulässig. Ist jedoch der Beamte ohne sein Verschulden aus einem Lehrgang ausgeschieden, so kann er auf Antrag zu einem weiteren gleichen Ausbildungslehrgang oder zu einem Teil eines solchen zugewiesen (zugelassen) werden.

In Kraft seit 01.01.1998 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 26 LBDG 1997


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 26 LBDG 1997 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 26 LBDG 1997


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 26 LBDG 1997


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 26 LBDG 1997 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 25 LBDG 1997
§ 27 LBDG 1997