(1) Die Grundausbildung ist jene dienstliche Ausbildung, die zur Erfüllung von Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernissen führen soll.
(2) In der Grundausbildung ist vorzusorgen, daß der Beamte die für seine Verwendung erforderlichen Kenntnisse der österreichischen Verfassung und der Behördenorganisation, des Dienst- und Besoldungsrechtes der Landesbediensteten (einschließlich des jeweiligen Vertretungsrechtes) sowie des Verfahrensrechtes erwirbt.
(3) Die Grundausbildung ist je nach dem Erfordernis der Verwendung als
1. | Ausbildungslehrgang, | |||||||||
2. | praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz), | |||||||||
3. | Selbststudium oder | |||||||||
4. | eine Verbindung dieser Ausbildungsarten | |||||||||
zu gestalten. |
(4) Die Grundausbildung ist durch Verordnung der Landesregierung zu regeln. Die für eine Verwendungsgruppe vorgeschriebene Grundausbildung kann je nach Verwendung gesondert geregelt werden, soweit dies zur Erreichung des Ausbildungszweckes erforderlich ist.
(5) Im Zweifelsfall hat die Dienstbehörde zu entscheiden, welche Grundausbildung für eine bestimmte Verwendung in Betracht kommt.
(6) Für die Sacherfordernisse und die Besorgung der Kanzleigeschäfte der zur Durchführung der Grundausbildung vorgesehenen Einrichtung (Ausbildungslehrgang, Prüfungskommission usw.) hat das Land aufzukommen.
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