§ 25 LBDG 1997 Allgemeine Bestimmungen über die Grundausbildung

LBDG 1997 - Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.12.2024

(1) Die Grundausbildung ist jene dienstliche Ausbildung, die zur Erfüllung von Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernissen führen soll.

(2) In der Grundausbildung ist vorzusorgen, daß der Beamte die für seine Verwendung erforderlichen Kenntnisse der österreichischen Verfassung und der Behördenorganisation, des Dienst- und Besoldungsrechtes der Landesbediensteten (einschließlich des jeweiligen Vertretungsrechtes) sowie des Verfahrensrechtes erwirbt.

(3) Die Grundausbildung ist je nach dem Erfordernis der Verwendung als

1.

Ausbildungslehrgang,

2.

praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz),

3.

Selbststudium oder

4.

eine Verbindung dieser Ausbildungsarten

zu gestalten.

(4) Die Grundausbildung ist durch Verordnung der Landesregierung zu regeln. Die für eine Verwendungsgruppe vorgeschriebene Grundausbildung kann je nach Verwendung gesondert geregelt werden, soweit dies zur Erreichung des Ausbildungszweckes erforderlich ist.

(5) Im Zweifelsfall hat die Dienstbehörde zu entscheiden, welche Grundausbildung für eine bestimmte Verwendung in Betracht kommt.

(6) Für die Sacherfordernisse und die Besorgung der Kanzleigeschäfte der zur Durchführung der Grundausbildung vorgesehenen Einrichtung (Ausbildungslehrgang, Prüfungskommission usw.) hat das Land aufzukommen.

In Kraft seit 01.01.1998 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 25 LBDG 1997


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 25 LBDG 1997 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 25 LBDG 1997


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 25 LBDG 1997


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 25 LBDG 1997 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 24 LBDG 1997
§ 26 LBDG 1997