(1) Die Dienstbehörde kann einem Beamten ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben, die ihm nach diesem Gesetz obliegen, noch weitere Tätigkeiten für das Land in einem anderen Wirkungskreis übertragen.
(2) Eine Nebentätigkeit liegt auch vor, wenn der Beamte auf Veranlassung der Dienstbehörde eine Funktion in Organen einer juristischen Person des privaten Rechts ausübt, deren Anteile ganz oder teilweise im Eigentum des Landes stehen.
(3) Der Beamte,
1. | dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach §§ 61, 62 oder 64a herabgesetzt worden ist oder | |||||||||
2. | der eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Bgld. MVKG in Anspruch nimmt oder | |||||||||
3. | der sich in einem Karenzurlaub nach § 95 befindet, | |||||||||
darf eine Nebentätigkeit nur ausüben, wenn und insoweit die Dienstbehörde dies genehmigt. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebentätigkeit dem Grund der nach den Z 1 bis 3 getroffenen Maßnahme widerstreitet. |
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