Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.12.2024
Für die einzelnen Dienstprüfungen sind von der Dienstbehörde
1.
die erforderliche Anzahl von Prüfungskommissionen zu errichten und
2.
der Vorsitzende, seine Stellvertreter und die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
In Kraft seit 01.01.1998 bis 31.12.9999
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