(1) Prüfungstermine sind mindestens zwei Monate vor dem ersten Tag der Prüfungen in geeigneter Weise bekanntzugeben.
(2) Wird ein Prüfungstermin nicht mindestens alljährlich anberaumt, so ist nach Einlangen eines Antrages auf Zulassung zur Prüfung oder einer Zuweisung zur Dienstprüfung ein Prüfungstermin derart festzusetzen, daß der Beamte die Prüfung spätestens sechs Monate danach abgeschlossen haben kann.
(3) Die Zulassung zur Prüfung ist im Dienstweg bei der zuständigen Prüfungskommission bis spätestens sechs Wochen vor der Prüfung zu beantragen. Wird dem Beamten in der Verordnung die Wahl zwischen mehreren Fachgebieten eingeräumt, so ist das gewählte Fachgebiet im Antrag anzuführen.
(4) Die Dienstbehörde hat dem Antrag die für die Zulassung maßgeblichen Angaben anzuschließen und ihn an die Prüfungskommission weiterzuleiten. Wird der Dienstbehörde des Beamten in der Verordnung die Wahl zwischen mehreren Fachgebieten eingeräumt, so ist dieses Fachgebiet dem Beamten und der Prüfungskommission rechtzeitig mitzuteilen.
(5) Über die Zulassung zur Prüfung hat die Landesregierung zu entscheiden. Auf das Verfahren über die Zulassung zur Prüfung ist das AVG anzuwenden. Die Prüfungstermine sind dem Beamten so rechtzeitig mitzuteilen, daß sie ihm zwei Wochen vor der Prüfung bekannt sind.
(6) Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung kann in der Verordnung abweichend von den Abs. 3 bis 5 bestimmt werden, daß in den Fällen, in denen der Prüfung ein Ausbildungslehrgang vorangeht, der Beamte nach Absolvierung dieses Lehrganges von Amts wegen durch die Dienstbehörde zur Dienstprüfung zuzuweisen ist.
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