(1) Wird der Beamte von seiner bisherigen Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung, eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen.
§ 128 wird hiedurch nicht berührt.
(2) Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung unter Zuweisung einer neuen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn
1. | durch die neue Verwendung in der Laufbahn des Beamten eine Verschlechterung zu erwarten ist, | |||||||||
2. | die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder | |||||||||
3. | die neue Verwendung des Beamten einer langdauernden und umfangreichen Einarbeitung bedarf. |
(3) Einer Versetzung ist ferner die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung ohne gleichzeitige Zuweisung einer neuen Verwendung gleichzuhalten.
(4) Abs. 2 gilt nicht
1. | für die Zuweisung einer vorübergehenden Verwendung, soweit ihre Dauer drei Monate nicht übersteigt, | |||||||||
2. | für die Beendigung der vorläufigen Ausübung einer höheren Verwendung zur Vertretung einer Beamtin oder eines Beamten, die oder der an der Dienstausübung verhindert ist oder zur provisorischen Führung der Funktion an Stelle der Beamtin oder des Beamten, die oder der aus dieser Funktion ausgeschieden ist, | |||||||||
3. | für das Enden des Zeitraums einer befristeten Bestellung der Beamtin oder des Beamten, ohne dass diese oder dieser weiterbestellt wird. |
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