Übergangsbestimmung
Für Beamtinnen und Beamte ist ab 1. Oktober 2024 der 1a. Abschnitt des Bgld. LBedG 2020 anzuwenden. Hiervon ausgenommen sind Beamtinnen und Beamte, die zum letzten Ausbildungslehrgang vor dem Inkrafttreten des 1a. Abschnittes des Bgld. LBedG 2020 zugelassen wurden, an diesem teilnehmen und erfolgreich abschließen.
0 Kommentare zu § 36a LBDG 1997