(1) Die dienstliche Ausbildung soll dem Beamten die für die Erfüllung seiner dienstlichen Ausgaben erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermitteln, sie erweitern und vertiefen.
(2) Arten der dienstlichen Ausbildung sind
1. | die Grundausbildung, | |||||||||
2. | die berufsbegleitende Fortbildung und | |||||||||
3. | die Schulung von Führungskräften. |
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