§ 24 LBDG 1997

LBDG 1997 - Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die dienstliche Ausbildung soll dem Beamten die für die Erfüllung seiner dienstlichen Ausgaben erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermitteln, sie erweitern und vertiefen.

(2) Arten der dienstlichen Ausbildung sind

1.

die Grundausbildung,

2.

die berufsbegleitende Fortbildung und

3.

die Schulung von Führungskräften.

In Kraft seit 01.01.1998 bis 04.05.2023
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