Der Beamte, der
1. | Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofes, Präsident des Nationalrates, Obmann eines Klubs des Nationalrates, Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied einer Landesregierung (in Wien der Bürgermeister oder Amtsführender Stadtrat), Direktor des Landes-Rechnungshofes oder | |||||||||
2. | Mitglied | |||||||||
a) | des Europäischen Parlaments oder | |||||||||
b) | der Europäischen Kommission | |||||||||
ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen. |
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