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(1) Bei Dienstreisen und Dienstzuteilungen nach § 77 Abs. 1 sind dem Beamten folgende Nebenkosten zu ersetzen:
1. | die notwendigen Anschaffungskosten für den Reisepass; | |||||||||
2. | die Kosten der Sichtvermerke; | |||||||||
3. | die Kosten medizinischer Untersuchungen und gesundheitspolizeilich vorgeschriebener oder gesundheitspolizeilich empfohlener Impfungen; | |||||||||
4. | die Kosten der Lichtbilder für die Reisedokumente mit dem Betrag von je 2,2 Euro je Lichtbild. |
(2) Der Ersatz der imin Abs. 1 aufgezählten Nebenkosten gebührt dem Beamten auch für die FamilienmitgliederPersonen, für die er nach § 85 Abs. 1 Z 2, § 93, § 94 die Beamtin oder § 100 der Beamte im Rahmen der Dienstreise oder Dienstzuteilung Anspruch auf ReisekostenersatzReisekostenvergütung hat.
(1) Bei Dienstreisen und Dienstzuteilungen nach § 77 Abs. 1 sind dem Beamten folgende Nebenkosten zu ersetzen:
1. | die notwendigen Anschaffungskosten für den Reisepass; | |||||||||
2. | die Kosten der Sichtvermerke; | |||||||||
3. | die Kosten medizinischer Untersuchungen und gesundheitspolizeilich vorgeschriebener oder gesundheitspolizeilich empfohlener Impfungen; | |||||||||
4. | die Kosten der Lichtbilder für die Reisedokumente mit dem Betrag von je 2,2 Euro je Lichtbild. |
(2) Der Ersatz der imin Abs. 1 aufgezählten Nebenkosten gebührt dem Beamten auch für die FamilienmitgliederPersonen, für die er nach § 85 Abs. 1 Z 2, § 93, § 94 die Beamtin oder § 100 der Beamte im Rahmen der Dienstreise oder Dienstzuteilung Anspruch auf ReisekostenersatzReisekostenvergütung hat.