§ 1 LAKG 1991 Zweck und Bezeichnung

Steiermärkisches Landarbeiterkammergesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.06.1994 bis 31.12.9999

(1) Die Steiermärkische Kammer für Arbeiter und Angestellte-Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft (Steiermärkische Landarbeiterkammer) mit dem Sitz in Graz ist zur Vertretung und Förderung der beruflichen, wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Interessen der im Land Steiermark auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet unselbständig beschäftigtenBeschäftigten und der im § 2 Abs. 1 lit. b genannten Personen berufen.

(2) Die Steiermärkische Landarbeiterkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und befugt, das steirische Landeswappen mit der Aufschrift Steiermärkische Landarbeiterkammer in Graz zu führen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/1994

Stand vor dem 17.06.1994

In Kraft vom 17.07.1991 bis 17.06.1994

(1) Die Steiermärkische Kammer für Arbeiter und Angestellte-Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft (Steiermärkische Landarbeiterkammer) mit dem Sitz in Graz ist zur Vertretung und Förderung der beruflichen, wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Interessen der im Land Steiermark auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet unselbständig beschäftigtenBeschäftigten und der im § 2 Abs. 1 lit. b genannten Personen berufen.

(2) Die Steiermärkische Landarbeiterkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und befugt, das steirische Landeswappen mit der Aufschrift Steiermärkische Landarbeiterkammer in Graz zu führen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/1994

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