Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Die Steiermärkische Kammer für Arbeiter und Angestellte-Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft (Steiermärkische Landarbeiterkammer) mit dem Sitz in Graz ist zur Vertretung und Förderung der beruflichen, wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Interessen der im Land Steiermark auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet unselbständig beschäftigtenBeschäftigten und der im § 2 Abs. 1 lit. b genannten Personen berufen.
(2) Die Steiermärkische Landarbeiterkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und befugt, das steirische Landeswappen mit der Aufschrift ”„Steiermärkische Landarbeiterkammer in Graz”“ zu führen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/1994
(1) Die Steiermärkische Kammer für Arbeiter und Angestellte-Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft (Steiermärkische Landarbeiterkammer) mit dem Sitz in Graz ist zur Vertretung und Förderung der beruflichen, wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Interessen der im Land Steiermark auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet unselbständig beschäftigtenBeschäftigten und der im § 2 Abs. 1 lit. b genannten Personen berufen.
(2) Die Steiermärkische Landarbeiterkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und befugt, das steirische Landeswappen mit der Aufschrift ”„Steiermärkische Landarbeiterkammer in Graz”“ zu führen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/1994