§ 58 L-VBG § 58

Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999

Für die Gewährung von Sachleistungen gelten die §§ 16a, 114 bis 117 L-BG mit der Maßgabe, dass dem Ausscheiden des Landesbeamten aus dem Dienststand ohne gleichzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses das Enden des Dienstverhältnisses des Vertragsbediensteten, wenn aus diesem Anlass eine Pensionsleistung nach dem ASVG gebührt, gleichzuhalten ist.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.2012

Für die Gewährung von Sachleistungen gelten die §§ 16a, 114 bis 117 L-BG mit der Maßgabe, dass dem Ausscheiden des Landesbeamten aus dem Dienststand ohne gleichzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses das Enden des Dienstverhältnisses des Vertragsbediensteten, wenn aus diesem Anlass eine Pensionsleistung nach dem ASVG gebührt, gleichzuhalten ist.

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