§ 16 L-GIG

Landes-Geodateninfrastrukturgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung hat dem zuständigen Bundesministerium die zur Erfüllung der Berichtspflichten nach Art. 21 der Richtlinie 2007/2/EG erforderlichen Informationen rechtzeitig zu übermitteln.

(2) Berichte nach Abs. 1 haben jedenfalls eine zusammenfassende Beschreibung folgender Aspekte zu enthaltenkann durch Verordnung nähere Regelungen erlassen, insbesondere über:

a)

Koordinierung zwischen öffentlichen Geodatenstellen und Nutzern von Geodatensätzen und -diensten sowie zwischengeschalteten Stellen, Beziehung zu Dritten sowie Organisationdie Beschreibung der QualitätssicherungGeodaten-Themen (§ 2 Abs. 1 lit. b);

b)

Beitragdie Festlegung technischer Modalitäten zur Interoperabilität und Harmonisierung von öffentlichen Geodatenstellen oder Dritten im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c zum BetriebGeodatensätzen und zur Koordinierung der Geodateninfrastruktur-diensten (§ 6 Abs. 1);

c)

Informationen überdie Festlegung technischer Spezifikationen und Mindestleistungskriterien für die Nutzung der GeodateninfrastrukturNetzdienste (§ 7 Abs. 1);

d)

Vereinbarungen über die gemeinsame Nutzung von Geodaten durch öffentliche GeodatenstellenFestlegung technischer Spezifikationen der Verknüpfung der Geodatensätze und -dienste mit dem Netzwerk (§ 8 Abs. 1 und 2);

e)

Kostendie Festlegung harmonisierter Bedingungen für die gemeinsame Nutzung von Geodaten durch Organe und NutzenEinrichtungen der Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG.Europäischen Gemeinschaft (§ 12 Abs. 1);

f)

die Festlegung der Inhalte und Formen des Monitorings und der Berichte an das zuständige Bundesministerium (§§ 14 und 15).

(3*) Die Landesregierung unterstützt das zuständige Bundesministerium bei der Wahrnehmung der Aufgaben als nationale Anlaufstelle nach Art. 19 Abs. 2 der Richtlinie 2007/2/EG.Fassung LGBl.Nr. 44/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 14.04.2010 bis 31.12.2013

(1) Die Landesregierung hat dem zuständigen Bundesministerium die zur Erfüllung der Berichtspflichten nach Art. 21 der Richtlinie 2007/2/EG erforderlichen Informationen rechtzeitig zu übermitteln.

(2) Berichte nach Abs. 1 haben jedenfalls eine zusammenfassende Beschreibung folgender Aspekte zu enthaltenkann durch Verordnung nähere Regelungen erlassen, insbesondere über:

a)

Koordinierung zwischen öffentlichen Geodatenstellen und Nutzern von Geodatensätzen und -diensten sowie zwischengeschalteten Stellen, Beziehung zu Dritten sowie Organisationdie Beschreibung der QualitätssicherungGeodaten-Themen (§ 2 Abs. 1 lit. b);

b)

Beitragdie Festlegung technischer Modalitäten zur Interoperabilität und Harmonisierung von öffentlichen Geodatenstellen oder Dritten im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c zum BetriebGeodatensätzen und zur Koordinierung der Geodateninfrastruktur-diensten (§ 6 Abs. 1);

c)

Informationen überdie Festlegung technischer Spezifikationen und Mindestleistungskriterien für die Nutzung der GeodateninfrastrukturNetzdienste (§ 7 Abs. 1);

d)

Vereinbarungen über die gemeinsame Nutzung von Geodaten durch öffentliche GeodatenstellenFestlegung technischer Spezifikationen der Verknüpfung der Geodatensätze und -dienste mit dem Netzwerk (§ 8 Abs. 1 und 2);

e)

Kostendie Festlegung harmonisierter Bedingungen für die gemeinsame Nutzung von Geodaten durch Organe und NutzenEinrichtungen der Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG.Europäischen Gemeinschaft (§ 12 Abs. 1);

f)

die Festlegung der Inhalte und Formen des Monitorings und der Berichte an das zuständige Bundesministerium (§§ 14 und 15).

(3*) Die Landesregierung unterstützt das zuständige Bundesministerium bei der Wahrnehmung der Aufgaben als nationale Anlaufstelle nach Art. 19 Abs. 2 der Richtlinie 2007/2/EG.Fassung LGBl.Nr. 44/2013

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