Die Bestimmungen dieses Unterabschnittes sind nicht anzuwenden, soweit im dritten Abschnitt dieses Gesetzes oder in anderen Rechtsvorschriften, die der Umsetzung anderer Rechtsakte der Europäischen Union dienen, eine Verwaltungszusammenarbeit vorgesehen ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2016
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